LG Dortmund - Urteil vom 22.07.1993
15 O 157/92
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/140

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Dortmund, Urteil vom 22.07.1993 - Aktenzeichen 15 O 157/92

DRsp Nr. 2007/17137

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

120000 DM [60000 EUR] Schmerzensgeld für Mann aus Verkehrsunfall mit Todesfolge wegen stumpfem Thoraxtrauma mit Rippenserienfraktur 3 bis 6 links, stumpfem Bauchtrauma mit Milzverletzung sowie linksseitiger Zwerchfellruptur, schwerem Schädel-Hirn-Trauma mit im Gehirn gelegener Blutung rechts im Schläfenlappen, zentral mit Beteiligung der Stammganglien sowie schwere Beckenfrakturen mit zentraler Hüftluxation sowie Frakturen im Bereich des Kreuzbeines, darüber hinaus vorderer Beckenringfrakturen sowie einer begleitenden Verletzung der Harnblase.210 Tage stationäre Behandlung, anschließend ca. 11 Monate bis zum Tode zu Hause in Pflege. Der Geschädigte war zu keiner subjektiven Beschwerdeangabe bei seiner Entlassung mehr fähig, er konnte gerade noch den Kopf bewegen und Blickkontakt aufnehmen und erste Mundbewegungen versuchen. Eine Verständigung war nicht möglich. Er war zunächst über Monate hinweg nicht und später nur bedingt ansprechbar.Der Verlust an persönlicher Qualität infolge schwerer Hirnschädigung ist ein Schaden an sich unabhängig von dessen Wahrnehmung durch den Geschädigten.Grobe Vorfahrtsverletzung des Schädigers fand Berücksichtigung (Überfahren eines Stoppschildes).

Normenkette:

BGB § Abs. § Abs. ;