LG Flensburg - Urteil vom 28.10.1992
4 O 478/91
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/145

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Flensburg, Urteil vom 28.10.1992 - Aktenzeichen 4 O 478/91

DRsp Nr. 2007/17139

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

4000 DM [2000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen Schadens für Motorradfahrer aus Verkehrsunfall wegen Prellung des rechten Knies, Schaden am vorderen Kreuzband mit geringfügiger Verletzung des Außenmeniskusses am rechten Knie, Schürfwunden und Prellungen am rechten Arm mit einer MdE von 100 % für 22 Tage, 70 % für 20 Tage, 30 % für 28 TageArthroskopische Untersuchung des Kniegelenkes.Verbleibender Dauerschaden: allenfalls leichtes Unsicherheitsgefühl im rechten Kniegelenk bei Gehen auf unebenem Gelände.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1997/145