LG Hechingen - Urteil vom 13.12.1996
2 O 221/95
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1998/26

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Hechingen, Urteil vom 13.12.1996 - Aktenzeichen 2 O 221/95

DRsp Nr. 2007/17152

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

26000 DM [13000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftiger materieller und immaterieller Schäden für Diplom-Ingenieur aus Verkehrsunfall wegen HWS-Schleudertrauma mit postraumatischer Blockierung des Wirbels C4, ein deutliches Ohrengeräusch (Tinnitus) sowie Schwindelgefühle mit einer MdE von 100 % für 14 Tage, 50 % für 42 Tage und 20 % auf DauerDauerschaden: Gleichgewichtsstörung, ständiges Ohrgeräusch und im emotionalen Leben ein leicht erhöhter subjektiver Leidensdruck, strafrechtliche Verurteilung des Schädigers.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1998/26