LG München I - Urteil vom 10.02.1994
19 O 25168/90
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/166

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG München I, Urteil vom 10.02.1994 - Aktenzeichen 19 O 25168/90

DRsp Nr. 2007/17161

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

5000 DM [2500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes materiellen und immateriellen Zukunftschadens (immaterieller Vorbehalt) für Frau aus Verkehrsunfall wegen HWS-Schleudertraumas 1. bis 2. Grades mit einer MdE von 1000 % für 21 Tage, 50 % für 14 Tage, 30 % für 77 Tage, 20 % für 126 Tage sowei 10 % auf Dauer.Nach Auffassung der Kammer rechtfertigt sich der immaterielle Vorbehalt aus der MdE von 10% auf Dauer.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1997/166