LG München I - Urteil vom 12.11.1992
19 O 23849/91
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/183

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG München I, Urteil vom 12.11.1992 - Aktenzeichen 19 O 23849/91

DRsp Nr. 2007/17176

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

2500 DM [1250 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des materiellen und immateriellen Zukunftschadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) für Arzthelferin aus Verkehrsunfall wegen Schleuderverletzung der HWS, Prellung des Brustbeines, leichte commotio cerebri mit kurzzeitiger retrograder Amnesie. Noch anhaltende geringe schmerzhafte Einschränkung der HWS-Beweglichkeit ohne Einschränkung des Bewegungsausmaßes mit einer MdE von 100 % für 38 Tage, 30 % für 60 Tage, 20 % für 60 Tage und 10 % für 210 Tage

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1997/183