LG München I - Urteil vom 08.10.1992
19 O 3766/92
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/184

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG München I, Urteil vom 08.10.1992 - Aktenzeichen 19 O 3766/92

DRsp Nr. 2007/17177

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

15000 DM [7500 EUR] Schmerzensgeld für Mann aus Verkehrsunfall wegen Oberschenkelschaftbruch links, Schnittwunde mit Bursaeröffnung am linken Ellenbogen, Schürfungen am rechten Knie. 2maliger stationärer Aufenthalt von insgesamt 32 Tagen (knapp 5 Wochen; 24 und 8 Tage) mit Marknagelung des linken Oberschenkels. Beim zweiten stationären Aufenthalt wurde der Marknagel wiederum operativ entfernt mit einer MdE von 100 % für 119 Tage, 40 % für 270 Tage, 30 % für 360 Tage und 20 % auf Dauer.