LG München I - Urteil vom 17.09.1992
19 O 9473/91
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/186

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG München I, Urteil vom 17.09.1992 - Aktenzeichen 19 O 9473/91

DRsp Nr. 2007/17179

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

2500 DM [1250 EUR] Schmerzensgeld für Mann aus Verkehrsunfall wegen HWS-Traumas mit Nackenschmerzen mit einer MdE von 40 % für 21 Tage, 30 % für 30 Tage, 20 % für 90 Tage und 10 % für 210 Tage.Mitursächlich war der Unfall für eine Innenohrhochtonschwerhörigkeit und Herabminderung des Sprachgehörs, ein Teil des Ohrtones und ein Teil des Unsicherheitsgefühls. Diesbezügliche MdE unter 10 %.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1997/186