LG München I - Urteil vom 21.05.1992
19 O 7140/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/188

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG München I, Urteil vom 21.05.1992 - Aktenzeichen 19 O 7140/88

DRsp Nr. 2007/17181

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

10000 DM [5000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftschadens (immaterieller Vorbehalt) für Mann aus Verkehrsunfall anläßlich des Miterlebens des unfallbedingten Todes der Ehefrau sowie Schädelprellung mit Verdacht auf Hirnbeteiligung; multiple Platzwunden und Prellungen.11 Tage stationäre Behandlung.Es trat eine psychische Störung mit Gesundheitsbeeinträchtigung über das normale Maß bei Todesnachrichten hinaus ein. Langjähriges Leiden (im Urteilszeitpunkt ca. 6 Jahre).

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1997/188