LG Münster - Urteil vom 01.09.1994
11 O 284/94
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/191

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Münster, Urteil vom 01.09.1994 - Aktenzeichen 11 O 284/94

DRsp Nr. 2007/17187

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

30000 DM [15000 EUR] Schmerzensgeld für 26jährige Krankenschwester (Radfahrerin) aus Verkehrsunfall wegen drittgradig offener Unterschenkelfraktur links, offene Luxation der Lisfranc'schen Gelenklinie links, Schädelprellung rechts frontotemporal mit Schürfmarke über dem rechten Jochbein sowie eine Luxation der Zähne. Nachfolgend Streckensehnenverwachsung über dem linken im Frakturbereich mit einer MdE von 100 % für mehr als 240 Tage.42 Tage stationäre Behandlung mit vier Operationen samt Hauttransplantation. Die offene Unterschenkelfraktur linksseitig hatte einen 5x12 cm groben Weichteildefekt. 4 Operationen, darunter offene Reposition und Kirschnerdrahtung im Tarso-Metatarsalgelenk 2. Bei der Hauttransplantation wurde ein 4-1 cm großer Hautdefekt durch Hautentnahme vom linken Oberschenkel durchgeführt. Erhebliche Schwellung mit Hämatomverfärbung des linken Fußrückens lateralseitig mit Beweglichkeitseinschränkungen des gesamten Fußes.Dauerschaden: Größere Narben im linken Unterschenkel im Frakturbereich. Erhebliche Bewegungseinschränkung beim Abrollen des linken Fußes mit erheblichen Schmerzen; Einschränkung der sportlichen Aktivitäten samt Beeinträchtigungen des Berufes als Krankenschwester.