LG Nürnberg-Fürth - Urteil vom 21.07.1993 8 S 4767/93
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/198
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 21.07.1993 - Aktenzeichen 8 S 4767/93
DRsp Nr. 2007/17191
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
7000 DM [3500 EUR] Schmerzensgeld für 9jähriges Kind aus Verkehrsunfall wegen Gehirnerschütterung, Schürfung am linken Ellenbogen, Bauchdeckenprellung sowie subkapitale Oberarmfraktur (Humerusfraktur links) mit einer - fiktiven - MdE von 100 % für 90 Tage.4 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte, 19 ambulante Behandlungen.3 cm lange querverlaufende, bis auf 1 cm verbreiterte Narbe am linken Oberarm als Dauerschaden.Genugtuungsfunktion trat zurück aufgrund Schädigung im Straßenverkehr und wegen strafrechtlicher Verurteilung des Schädigers (vgl. aber Hinweis).
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
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