LG Trier - Urteil vom 22.09.1994
6 O 312/91
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1998/69

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Trier, Urteil vom 22.09.1994 - Aktenzeichen 6 O 312/91

DRsp Nr. 2007/17202

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

20000 DM [10000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen immateriellen Schadens (immaterieller Vorbehalt) für Motorradfahrer aus Verkehrsunfall (Auffahrunfall) für Oberarmkopftrümmerbruch mit vollständiger Abtrennung des Oberarmkopfes vom Oberarmschaft, Aussprengung von Knochenstücken aus dem hinteren und vorderen Anteil der Kalotte des Oberarmkopfes mit einer MdE von 100 % für 89 Tage, 20 % für 90 Tage und 10 % auf Dauer.23 Tage stationäre Behandlung mit Operationen (Oberarmnagelung sowie Entfernung des Nagels samt Metall). Aufgrund der Trümmerfraktur kam es zu Ernährungsstörungen im Bereich des Oberarmkopfes mit nachfolgender Abplattung und Deformation desselben, postoperative Bewegungseinschränkung des Schultergelenks erschwert durch die zusätzlichen Zerreißungen der schulterübergreifenden Muskulatur bzw. Abrisse der muskelnahen Knochenstücke am Oberarmkopf mit insgesamt daraus resultierender postoperativer schwerer Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk.