LG Trier - Urteil vom 17.03.1994
6 O 3/92
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1998/16

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Trier, Urteil vom 17.03.1994 - Aktenzeichen 6 O 3/92

DRsp Nr. 2007/17203

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

2500 DM [1250 EUR] Schmerzensgeld für Frau aus Verkehrsunfall (Beifahrerin) wegen Sternumprellung, HWS-Distorsion mittleren Grades sowie Fraktur der 2. und 3. Rippe rechts. Die Rippenfraktur wurde erst über 1 Jahr später festgestellt mit einer MdE von 100 % für 12 Tage, 50 % für 42 Tage, 30 % für 130 Tage, 20 % für 180 Tage und 10 % für 360 Tage.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1998/16