OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.11.1992
18 U 26/92
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/60
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 18.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen O 210/89

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.11.1992 - Aktenzeichen 18 U 26/92

DRsp Nr. 2007/17210

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

120000 DM [60000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen immateriellen Schadens (immaterieller Vorbehalt) für 24jährige Fußgängerin aus Verkehrsunfall wegen zirkulärem Weichteildecollement des rechten Unterschenkels und des rechten Unterarms nach Überrolltrauma, ausgedehnte Einblutungen in die Bursa olecrani rechts, Bandruptur des distalen Radioulnargelenkes rechts, Quetschtrauma des Vor- und Mittelfußes rechts mit Fraktur des Os naviculare und Endgliedfraktur der linken Großzehe mit einer MdE von 100 % für 630 Tage.78 Stationäre Behandlung (3 KH-Aufenthalte) mit mehrfachen Operationen, u.a. Entfernung von abgestorbenem Fleisch am rechten Arm und am rechten Bein mit plastischer Wiederherstellungschirurgie samt Transplantationen von Hautteilen vom Gesäß und Unterschenkel. Die Entnahmestellen entzündeten sich mit Folge einer längeren Abheilung und längeren Tragens von Verbänden. Anschließend krankengymnastische Übungen.