OLG Koblenz - Beschluß vom 29.11.1995
12 W 461/95
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1998/101
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 22.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 340/94

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Koblenz, Beschluß vom 29.11.1995 - Aktenzeichen 12 W 461/95

DRsp Nr. 2007/17215

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

700000 DM [350000 EUR] Schmerzensgeld und eine monatliche Schmerzensgeldrente von 750 DM [375 EUR] für ein zum Unfallzeitpunkt 6-jähriges Mädchen als Opfer eines Verkehrsunfalls mit einer kompletten sogenannten hohe Querschnittslähmung (unterhalb C 2) und fast vollständiger Atemlähmung.Erforderlichkeit des Einsatzes eines Beatmungsgeräts; Rollstuhlzwang.

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Gründe:

Am 4. März 1994 wurde die zu diesem Zeitpunkt 6-jährige Klägerin Opfer eines schweren Verkehrsunfalls, auf Grund dessen sie eine komplette sogenannte hohe Querschnittslähmung (unterhalb C 2) mit fast vollständiger Atemlähmung erlitt. Seitdem ist die Klägerin auf den Rollstuhl und den ständigen Einsatz eines Beatmungsgeräts angewiesen.