OLG Koblenz - Urteil vom 02.11.1992
12 U 1343/91
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/83

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Koblenz, Urteil vom 02.11.1992 - Aktenzeichen 12 U 1343/91

DRsp Nr. 2007/17231

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

16000 DM [8000 EUR] Schmerzensgeld für 19jährigen Mann (Mofa-Beifahrer, Verkehrsunfall) wegen Gehirnerschütterung, Stirnplatzwunde, multiple Schürfungen und insbesondere Kniebinnenschaden inform einer Ruptur des vorderen Kreuzbandes, Teilruptur des hinteren Kreuzbandes, Quereinriß am Innenmeniskus sowie Abriß des Vorderhornansatzes des Außenmeniskus mit einer Mde von 100 % für 300 Tage und 25 % auf Dauer.14 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte) mit operativer Einrichtung der Knieverletzung, sechs Wochen Gips,. 1/2 Jahr später Schraubenentfernung durch weitere ambulante Operation.