OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.10.2004
4 U 26/95
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.06.1995 - 2/18 O 105/94,

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.10.2004 - Aktenzeichen 4 U 26/95

DRsp Nr. 2007/17358

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

»1. Der Umstand, dass ein Unfallgeschädigter nach vordergründigem Ausheilen der Primärverletzung weiterhin medizinisch nicht sicher objektivierbare gesundheitliche Beschwerden hat, die zum Verlust seines Arbeitsplatzes und zur zunehmenden Minderung seiner Erwerbsfähigkeit geführt haben, rechtfertigt den Schluss auf eine unfallbedingte psychische Erkrankung. 2. Dies ist auch dann bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen, wenn der Geschädigte selbst sich nicht auf eine psychische Erkrankung beruft.«3. 20000 DM [10000 EUR] Schmerzensgeld für eine Bodenstewardess aus einem Verkehrsunfall vom 11.02.1990 bei Schädelprellung, Prellung am rechten Kniegelenk, Prellung am rechten Ellbogengelenk, schwere Zerrung der Halswirbelsäule mit verbleibenden endgradigen Bewegungsschmerzen, Zerrung der Lendenwirbelsäule.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls, den sie am 11.02.1990 auf dem Wege zu ihrer Arbeitsstätte erlitten hat.