AG Rheda-Wiedenbrück - Urteil vom 11.03.2004
4 C 180/03
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 § 823 Abs. 1 ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Rheda-Wiedenbrück, Urteil vom 11.03.2004 - Aktenzeichen 4 C 180/03

DRsp Nr. 2007/17389

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Eine starre Grenze für die Kausalität eines sogenannten HWS-Schleudertraumas infolge eines Verkehrsunfalls kann nicht festgesetzt werden.2. 600,00 EUR Schmerzensgeld für ein HWS-Schleudertrauma.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2 § 823 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 29.08.2002 in R.-W. in dem Kreuzungsbereich H.straße/F.weg ereignet hat. Im Kreuzungsbereich kam die Klägerin verkehrsbedingt zum Stillstand. Die Beklagte zu 1) fuhr mit ihrem PKW ## ## mit dem amtlichen Kennzeichen ... von hinten auf den von der Klägerin geführten PKW auf.

Die Beklagten sind für diesen Unfall zu 100 % eintrittspflichtig.

Der PKW des Ehemanns der Klägerin wurde in der Weise repariert, dass die an dem Fahrzeug befindliche Anhängerkupplung erneuert wurde.