Die Klägerin nimmt die Beklagten auf restlichen Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 06.05.05 in T ereignet hat. Damals befuhr die Klägerin die S, als sie in Höhe des Hauses Nr. X durch das vom Beklagten zu 1 gelenkte, bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherte, Fahrzeug des Beklagten zu 2 angestoßen wurde.
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