AG Siegburg - Urteil vom 14.10.2005
109 C 368/05
Normen:
BGB § 249 § 253 Abs. 2 § 254 Abs. 2 § 823 Abs. 1 ; StVG § 7 § 17 ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Siegburg, Urteil vom 14.10.2005 - Aktenzeichen 109 C 368/05

DRsp Nr. 2007/17390

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Zwar hat der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat eine Schadensminderungspflicht; diese verpflichtet ihn jedoch nicht zu den Aufwendungen, die er im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Ersatzfahrzeugs hätte. Will er ein solches nicht erwerben und sich stattdessen mit einer ggf. in Eigenleistung erfolgten Notreparatur des geschädigten Fahrzeugs begnügen, bleibt ihm die Abrechnung auf Reparaturkostenbasis unbenommen.2. 200 EUR Schmerzensgeld für eine Frau aus Verkehrsunfall bei HWS-Distorsion.

Normenkette:

BGB § 249 § 253 Abs. 2 § 254 Abs. 2 § 823 Abs. 1 ; StVG § 7 § 17 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf restlichen Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 06.05.05 in T ereignet hat. Damals befuhr die Klägerin die S, als sie in Höhe des Hauses Nr. X durch das vom Beklagten zu 1 gelenkte, bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherte, Fahrzeug des Beklagten zu 2 angestoßen wurde.