LG Bochum - Urteil vom 16.04.1980
4 O 213/79
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
zfs 1981, 5

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Bochum, Urteil vom 16.04.1980 - Aktenzeichen 4 O 213/79

DRsp Nr. 2007/21719

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. a) Das Merkmal der Billigkeit in § 847 BGB bezieht sich lediglich auf die Höhe des zu gewährenden Schmerzensgeldes, nicht aber auf die Frage, ob überhaupt ein Anspruch gegeben ist. b) Deshalb ist auch bei geringfügigen Verletzungen ohne wesentliche Beeinträchtigungen der Leibesfunktion und ohne Dauerfolgen ein Schmerzensgeld gerechtfertigt. 2. 200 DM [100 EUR] Schmerzensgeld für eine Frau aus Verkehrsunfall wegen einer schmerzhaften Beule am Kopf.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
zfs 1981, 5