LG Göttingen - Urteil vom 12.06.1980
2 O 45/77
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 833 S. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
zfs 1981, 6

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Göttingen, Urteil vom 12.06.1980 - Aktenzeichen 2 O 45/77

DRsp Nr. 2007/21742

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

50000 DM [25000 EUR] Schmerzensgeld für einen 46-jährigen Mann aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Contusio cerebri mit einer MdE von 30 % auf Dauer. Langwieriger stationärer Krankenhausaufenthalt. Besonders berücksichtigt wurde die Regulierungsverzögerung durch die hinter dem Schädiger stehende Haftpflichtversicherung.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 833 S. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
zfs 1981, 6