LG Koblenz - Urteil vom 17.06.1982
5 O 116/82
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Koblenz, Urteil vom 17.06.1982 - Aktenzeichen 5 O 116/82

DRsp Nr. 2007/21762

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

15000 DM [7500 EUR] Schmerzensgeld für einen 25-jährigen Mann aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Milzruptur, Rippenserienfraktur, Schnittwunden am Schädel und im Gesicht. 58 Tage stationäre Behandlung, anschließend ambulante Behandlung für weitere 143 Tage. Die Milz mußte entfernt werden

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;