BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
LG Koblenz, Urteil vom 17.06.1982 - Aktenzeichen 5 O 116/82
DRsp Nr. 2007/21762
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
15000 DM [7500 EUR] Schmerzensgeld für einen 25-jährigen Mann aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Milzruptur, Rippenserienfraktur, Schnittwunden am Schädel und im Gesicht.58 Tage stationäre Behandlung, anschließend ambulante Behandlung für weitere 143 Tage.Die Milz mußte entfernt werden
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;