LG Magdeburg - Urteil vom 10.07.1996
8 O 201/96
Normen:
BGB § 249 § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVG § 7 Abs 1 § 18 ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Magdeburg, Urteil vom 10.07.1996 - Aktenzeichen 8 O 201/96

DRsp Nr. 2007/21767

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Zum Schadensersatzanspruch eines durch einen LKW verletzten Lehrers (Radfahrer). 2. 20000 DM [10000 EUR] Schmerzensgeld für einen 43-jährigen Lehrer (Radfahrer) aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Schläfenbeinfraktur linksseitig, Gehirnerschütterung mit retrograder Amnesie, Prellung des Nasenrückens, multiple Schürfwunden mit einer MdE von 25 % auf Dauer. Geringgradige Innenohrschwerhörigkeit auf dem linken Ohr sowie dauernde Ohrgeräusche als Dauerfolgen.

Normenkette:

BGB § 249 § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVG § 7 Abs 1 § 18 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Am 19. August 1993 befuhr der Kläger mit dem Fahrrad die Landstraße von O. kommend in Richtung V.. Gegen 18.10 Uhr befand er sich in Höhe der Ortschaft L.. Der Beklagte zu 1, der sich mit dem von ihm geführten PKW vom Typ Trabant, amtl. Kennzeichen: ... , dem Kläger näherte, erfaßte diesen bei dem Versuch, den Kläger zu überholen. Der Unfall wurde von dem Beklagten zu 1 allein verschuldet.