LG Osnabrück - Urteil vom 19.07.1984
9 O 132/84
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Osnabrück, Urteil vom 19.07.1984 - Aktenzeichen 9 O 132/84

DRsp Nr. 2007/21779

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

20000 DM [10000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftschadens (immaterieller Vorbehalt) für eine Frau aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Fraktur Unterschenkel links, Fraktur Schlüsselbein links, Rippenserienfraktur links (4.- 7. Rippe) mit Lungenkontusion, Fraktur Wadenbeinköpfchen links, Fraktur des linken unteren Schambeins, Schürfungen am rechten Finger und Unterarm, Riß- und Quetschwunden am Kopf mit einer MdE von 100 % für 90 Tage, von 50 % für 30 Tage und von 10 % für 180 Tage. 26 Tage stationäre Behandlung; anschließend ambulante Behandlung. Bewegungseinschränkungen infolge Beinverkürzung um 1,5 cm. Narbenbildung.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;