LG Regensburg - Urteil vom 30.03.1983
6 O 2519/82
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Regensburg, Urteil vom 30.03.1983 - Aktenzeichen 6 O 2519/82

DRsp Nr. 2007/21781

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

110000 DM [55000 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Contusio cerebri mit offener Hirnverletzung, Erblindung des linken Auges, linksseitiger Verlust des Riechvermögens und des Geruchssinnes sowie eine hirnorganische Wesensänderung mit einer MdE von 60 % auf Dauer.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;