LG Rottweil - Urteil vom 18.11.1982
2 O 656/82
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Rottweil, Urteil vom 18.11.1982 - Aktenzeichen 2 O 656/82

DRsp Nr. 2007/21784

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. a) Kommt es bei der ärztlichen Erstversorgung einer schweren Schädelverletzung mit heftigen Blutungen insoweit zu einer Falschgewichtung, als dieser mehr Bedeutung beigemessen wird als einem drittgradig offenen Oberschenkelbruch, und dabei übersehen, daß eine Indikation zur Gefäßrevision am Bein besteht, liegt objektiv ein Behandlungsfehler vor, der jedoch nicht völlig ungewöhnlich und außerhalb der nach der Lebenserfahrung in Betracht zu ziehenden Gefahren einer ärztlichen Heilbehandlung ist. b) Muß das Bein in der Folgezeit amputiert werden, ist auch dies dem Unfallverursacher zuzurechnen. 2. 80000 DM [40000 EUR] Schmerzensgeld sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente von 200 DM [100 EUR] für eine 19-jährige Frau aus Verkehrsunfall wegen folgender Verletzungen: Trümmerbruch im Gesicht, bei dem das Auge heraushing, offene Oberschenkelfraktur III. Grades mit Zerreißung der Gefäße. Zweimaliger operativer Eingriff bezüglich der Fraktur im Gesicht; Amputation des Beins im Bereich des körpernahen Oberschenkels.