AG Duisburg - Urteil vom 11.04.1983
5 C 521/82
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Duisburg, Urteil vom 11.04.1983 - Aktenzeichen 5 C 521/82

DRsp Nr. 2007/21814

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

3000 DM [1500 EUR] Schmerzensgeld für eine Frau aus Verkehrsunfall wegen eines HWS-Schleudertraumas. Mehrwöchiges Erforderlichkeit des Tragens einer Schanz'schen Krawatte. Grobes Verschulden des alkoholisierten Schädigers.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;