AG Lüneburg - Urteil vom 15.08.1985
10 C 234/85
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
r+s 1985, 275

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Lüneburg, Urteil vom 15.08.1985 - Aktenzeichen 10 C 234/85

DRsp Nr. 2007/21839

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

750 DM [375 EUR] Schmerzensgeld für eine erwachsene Person aus Verkehrsunfall Schürfwunden an der Stirn, einer 3 cm lange Schnittwunde am Oberschenkel, Prellung an Stirn und Jochbein mit einwöchiger Arbeitsunfähigkeit.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
r+s 1985, 275