AG Ratingen - Urteil vom 17.01.1985
9 C 637/84
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
zfs 1985, 135

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten, Fehlender Schmerzensgeldanspruch

AG Ratingen, Urteil vom 17.01.1985 - Aktenzeichen 9 C 637/84

DRsp Nr. 2007/21850

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten, Fehlender Schmerzensgeldanspruch

1. Ein Unfallopfer hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn bei einem Unfall lediglich durch den Aufprall auf die Kopfstütze eine geringfügige Körperbeeinträchtigung entstanden ist. 2. Dies gilt auch, wenn sich die Geschädigte wegen einer bestehenden Schwangerschaft anschließend möglicherweise unangenehmen Kontrolluntersuchungen unterziehen mußte.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
zfs 1985, 135