AG Seesen - Urteil vom 06.05.1981
C 426/80
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
r+s 1982, 43
VersR 1982, 53
zfs 1982, 78

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Seesen, Urteil vom 06.05.1981 - Aktenzeichen C 426/80

DRsp Nr. 2007/21852

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. Ein Geschädigter hat auch dann Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn er nur geringfügige Verletzungen erlitten hat, die er ggf. im Wege der Selbstmedikation (Salbenverband) "heilen" kann. 2. 40 DM [20 EUR] Schmerzensgeld für eine Frau aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: leichte Schürfwunde, Schwellung, Druckschmerz am linken Knie mit einer MdE von 100 % für vier Tage.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
r+s 1982, 43
VersR 1982, 53
zfs 1982, 78