LG Braunschweig - Urteil vom 15.12.1994
10 O 252/94
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für eine aus einem Spiel heraus entstandene Verletzung

LG Braunschweig, Urteil vom 15.12.1994 - Aktenzeichen 10 O 252/94

DRsp Nr. 2007/17030

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für eine aus einem Spiel heraus entstandene Verletzung

1. Versucht ein etwa 12jähriges Mädchen bei einem gemeinsamen Spaziergang mit einer Gleichaltrigen, einem Hund einen Stock vorzuwerfen, und trifft es dabei versehentlich das andere Mädchen im Gesicht, haftet sie.2. 10000 DM [5000 EUR] Schmerzensgeld und immaterieller Vorbehalt bei Verlust der Schneidezähne 11 und 12.Infolge des Wachstums und der räumlichen Veränderungen im Kiefer muß das Opfer in regelmäßigen Abständen die Prothese anpassen lassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz materiellen und immateriellen Schadens einem Unfallereignis.