OLG Thüringen - Urteil vom 09.02.2022
2 U 504/20
Normen:
StVG § 11 S. 1; StVG § 7 Abs. 1; EGGVG Art. 1 Abs. 1; EGGVG Art. 1 Abs. 2; VVG a.F. § 158b; VVG a.F. § 158k; PflVG a.F. § 3 Nr. 1-2; StVG § 17 Abs. 3; StVO § 9 Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, vom 13.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 170/15

Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem VerkehrsunfallBegriff des unabwendbaren EreignissesVerletzung der doppelten RückschaupflichtAbbiegen in ein Grundstück

OLG Thüringen, Urteil vom 09.02.2022 - Aktenzeichen 2 U 504/20

DRsp Nr. 2022/4710

Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall Begriff des unabwendbaren Ereignisses Verletzung der doppelten Rückschaupflicht Abbiegen in ein Grundstück

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 13.05.2020, Az. 6 O 170/15, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 71.033,79 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.04.2015 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger über bereits gezahlte 3.500.- Euro hinaus ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 11.500.- Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2007 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu 50% zu ersetzen, die aus dem Unfall vom 01.05.2006 auf der L _, Kilometer _, herrühren und künftig entstehen mit Ausnahme der Ansprüche, die auf Dritte, vor allem Versicherungen oder Sozialversicherungsträger, übergegangen sind oder übergehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.