OLG Brandenburg - Urteil vom 03.02.2020
12 U 98/19
Normen:
RVG § 13; RVG § 14 Abs. 1; RVG -VV Nr. 2300;
Fundstellen:
NJW-RR 2020, 671
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 31.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 223/17

Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem VerkehrsunfallVorgerichtliche RechtsverfolgungskostenAnfall einer anderthalbfachen GeschäftsgebührÜberdurchschnittliche anwaltliche Tätigkeit

OLG Brandenburg, Urteil vom 03.02.2020 - Aktenzeichen 12 U 98/19

DRsp Nr. 2020/4557

Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten Anfall einer anderthalbfachen Geschäftsgebühr Überdurchschnittliche anwaltliche Tätigkeit

Eine anwaltliche Tätigkeit in einer Verkehrsunfallsache ist nicht allein deshalb überdurchschnittlich, weil neben dem materiellen Schaden auch ein Personenschaden zu regulieren ist.

1. Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das am 31.05.2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 12 O 223/17, in Ziffer 4 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

4. Die Beklagten werden zudem als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger die Kosten der Rechtsanwälte B... in ... S..., ... Chaussee 4, für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 1.307,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 19.10.2017 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt es bei dem Ausspruch des Landgerichts.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RVG § 13; RVG § 14 Abs. 1; RVG -VV Nr. 2300;

Gründe:

I.