1. Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das am 31.05.2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.
4. Die Beklagten werden zudem als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger die Kosten der Rechtsanwälte B... in ... S..., ... Chaussee 4, für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 1.307,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 19.10.2017 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt es bei dem Ausspruch des Landgerichts.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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