LG Wuppertal - Urteil vom 11.01.2007
16 O 156/06
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 § 839 Abs. 1 ; GG Art. 34 Abs. 1 ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer Amtspflichtverletzung, Strafvollzug

LG Wuppertal, Urteil vom 11.01.2007 - Aktenzeichen 16 O 156/06

DRsp Nr. 2007/21928

Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer Amtspflichtverletzung, Strafvollzug

1. Da die Pflicht von Justizvollzugsbeamten, jedweden Fluchtversuch eines Gefangenen bereits im Ansatz zu unterbinden, gegenüber jedermann besteht, der durch einen solchen Fluchtversuch gefährdet werden könnte, haftet das für die Inhaftierung zuständige Bundesland auch, wenn es durch den fliehenden Gefangenen zu einem Verkehrsunfall kommt. 2. 450 EUR Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall, wobei er eine Gehirnerschütterung mit initialer Bewusstlosigkeit, eine HWS-Distorsion sowie Gesichtsprellungen erlitt. Zwei Tage stationäre Behandlung.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2 § 839 Abs. 1 ; GG Art. 34 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihm bei einem durch einen fliehenden Häftling verursachten Verkehrsunfall entstanden sein soll.

Am 22.10.2005 schloss der Kläger mit dem Zeugen M3 einen Kaufvertrag über einen am 19.03.1998 erstzugelassenen Pkw VW Golf zum Preis von 4.400,00 EUR. Der Kläger ließ dieses Fahrzeug am 24.10.2005 versichern und sich als Halter eintragen .