OLG Dresden - Urteil vom 30.06.2020
4 U 2883/19
Normen:
BGB § 280; BGB §§ 630a ff.; BGB § 823; BGB § 831;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 04.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 934/18

Schadensersatz wegen Aufklärungsfehler und Behandlungsfehler bei einer IntubationsnarkoseBeweis des Inhalts eines AufklärungsgesprächsVernehmung des aufklärenden Arztes

OLG Dresden, Urteil vom 30.06.2020 - Aktenzeichen 4 U 2883/19

DRsp Nr. 2020/11071

Schadensersatz wegen Aufklärungsfehler und Behandlungsfehler bei einer Intubationsnarkose Beweis des Inhalts eines Aufklärungsgesprächs Vernehmung des aufklärenden Arztes

1. Der Inhalt eines Aufklärungsgespräches lässt sich mit einem vom Patienten unterschriebenen Aufklärungsbogen nicht beweisen, für den Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung ist vielmehr regelmäßig die Vernehmung des aufklärenden Arztes erforderlich. 2. Ist seine Darstellung in sich schlüssig, soll dem Arzt allerdings in der Regel geglaubt werden, dass die Aufklärung auch im konkreten Fall in der gebotenen Weise geschehen ist.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 04.12.2019 - Az. 4 O 934/18 - wird auf seine Kosten

zurückgewiesen.

II. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 45.475,26 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 280; BGB §§ 630a ff.; BGB § 823; BGB § 831;

Gründe

I.