BGH - Urteil vom 18.02.2014
VI ZR 383/12
Normen:
GG Art. 34 S. 1; BGB § 328; StVG § 7;
Fundstellen:
DAR 2014, 259
DAR 2014, 311
DÖV 2014, 584
MDR 2014, 589
NJW 2014, 2577
NJW 2014, 6
NJW 2014, 8
NVwZ 2014, 1184
NZV 2014, 303
NZV 2014, 4
VersR 2014, 502
r+s 2014, 367
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 20.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 392/11
LG Mannheim, vom 27.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 19/12

Schadensersatz wegen Beschädigung des Fahrzeugs i.R. eines Abschleppvorgangs nach verbotswidrigen Parken; Öffentlich-rechltiches Verwahrungsverhältnis beim Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme

BGH, Urteil vom 18.02.2014 - Aktenzeichen VI ZR 383/12

DRsp Nr. 2014/5093

Schadensersatz wegen Beschädigung des Fahrzeugs i.R. eines Abschleppvorgangs nach verbotswidrigen Parken; Öffentlich-rechltiches Verwahrungsverhältnis beim Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme

a) Beauftragt die Straßenverkehrsbehörde zur Vollstreckung des in einem Verkehrszeichen enthaltenen Wegfahrgebots im Wege der Ersatzvornahme einen privaten Unternehmer mit dem Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs, so wird der Unternehmer bei der Durchführung des Abschleppauftrages hoheitlich tätig.b) Durch das Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme wird ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet, auf das die §§ 276, 278, 280 ff. BGB entsprechend anzuwenden sind.c) Der Eigentümer des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs ist in einer solchen Fallkonstellation nicht in den Schutzbereich des zwischen dem Verwaltungsträger und dem privaten Unternehmer geschlossenen Vertrages über das Abschleppen seines Fahrzeugs einbezogen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 27. Juli 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 34 S. 1; BGB § 328; StVG § 7;

Tatbestand