OLG Hamm - Urteil vom 09.02.2022
11 U 71/21
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2022, 602
NZV 2022, 435
VRS 2022, 125
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 16.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 304/20

Schadensersatz wegen einer schuldhaften VerkehrssicherungspflichtverletzungHandlauf an einer Brücke für Fußgänger und RadfahrerHervorstehende scharfkantige SchraubenköpfeBerücksichtigung eines Mitverschuldens

OLG Hamm, Urteil vom 09.02.2022 - Aktenzeichen 11 U 71/21

DRsp Nr. 2022/4990

Schadensersatz wegen einer schuldhaften Verkehrssicherungspflichtverletzung Handlauf an einer Brücke für Fußgänger und Radfahrer Hervorstehende scharfkantige Schraubenköpfe Berücksichtigung eines Mitverschuldens

Aus dem Handlauf einer Brücke für den Fußgänger- und Radverkehr hervorstehende, scharfkantige Schraubenköpfe können eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle darstellen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.04.2021 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2020 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 92 % und die Beklagte zu 8 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 78 % und die Beklagte zu 22 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 92 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 1;

Gründe

(ohne Tatbestand gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO)

I.