LAG Köln - Urteil vom 04.04.2023
4 Sa 297/22
Normen:
ZPO § 308 Abs. 1; ZPO § 343; ZPO § 362 Abs. 1; BUrlG § 1; BUrlG § 7 Abs. 4; BUrlG § 13 Abs. 1; EFZG § 2 Abs. 1; BGB § 362 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1; BRTV Bau § 6; BRTV Bau § 8 Nr. 4.1; BRTV Bau § 14 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1272/21

Schadensersatz wegen Erlöschens des VergütungsanspruchsSchadenshöhe bei erloschenem VergütungsanspruchGrundsatz der freien BeweiswürdigungKeine Urlaubsabgeltung bei Erfüllung des Anspruchs

LAG Köln, Urteil vom 04.04.2023 - Aktenzeichen 4 Sa 297/22

DRsp Nr. 2023/11337

Schadensersatz wegen Erlöschens des Vergütungsanspruchs Schadenshöhe bei erloschenem Vergütungsanspruch Grundsatz der freien Beweiswürdigung Keine Urlaubsabgeltung bei Erfüllung des Anspruchs

1. Ist ein Vergütungsanspruch wegen Ablaufs einer tariflichen Ausschlussfrist verfallen, kann sich dennoch aus dem Anspruchsgrund des Verzugs ein Anspruch ergeben, wenn der Arbeitgeber es versäumt hat, entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG auf die tarifliche Ausschlussfrist hinzuweisen. Schaden ist dann das Erlöschen das Vergütungsanspruchs. 2. Der Schadensersatzanspruch ist in Höhe des erloschenen Arbeitsentgeltanspruchs begründet, wenn dieser nur wegen Versäumung der Ausschlussfrist erloschen ist und bei gesetzmäßigem Nachweis seitens des Arbeitgebers nicht untergegangen wäre. Er ist deshalb wie der Zahlungsanspruch auf einen Bruttobetrag gerichtet. Der Arbeitnehmer kann verlangen, so gestellt zu werden, als sei der Vergütungsanspruch nicht untergegangen.