OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 22.05.2014
1 L 37/14
Normen:
BeamtStG § 48; StVO § 8; StVO § 35 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 06.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 17/13

Schadensersatz wegen grob fahrlässiger Dienstpflichtverletzung eines Polizeibeamten durch Beschädigung des Dienstfahrzeugs bei einer Ferfolgungsfahrt

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.05.2014 - Aktenzeichen 1 L 37/14

DRsp Nr. 2014/10726

Schadensersatz wegen grob fahrlässiger Dienstpflichtverletzung eines Polizeibeamten durch Beschädigung des Dienstfahrzeugs bei einer Ferfolgungsfahrt

Zum Schadensersatz wegen - grob - fahrlässiger Dienstpflichtverletzung eines Polizeibeamten gemäß § 48 BeamtStG, wenn dieser unter Inanspruchnahme des Sonderrechtes nach § 35 Abs. 1 und 8 StVO einen Straftatverdächtigen mit einem Dienstwagen auf einer gesperrten Straße durch eine Wasserfläche verfolgt und der Dienstwagen dadurch beschädigt wird - sog. Wasserschlag - (hier verneint).

Normenkette:

BeamtStG § 48; StVO § 8; StVO § 35 Abs. 1;

Gründe

Der zulässige Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 6. März 2014 hat in der Sache keinen Erfolg.

Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.