BGH, Urteil vom 24.06.1969 - Aktenzeichen VI ZR 66/67
DRsp Nr. 1997/1574
Schadensersatz wegen Tötung des Stiefvaters
»Stiefkinder haben weder unmittelbar (§ 1601BGB) noch mittelbar (§ 1360 aBGB) einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen ihren Stiefvater.«Dementsprechend scheidet auch ein kraft Gesetzes unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen zustehender Schadensersatzanspruch aus § 844 Abs. 2BGB wegen Tötung des Stiefvaters aus.