OLG Dresden - Beschluss vom 01.12.2020
4 U 1767/20
Normen:
BGB §§ 630a ff.; BGB § 280; BGB § 278; BGB § 249; BGB § 253; BGB § 823;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 276/20

Schadensersatzanspruch aus ArzthaftungSubstantiierter Vortrag zur Begründung von Zweifeln an einer erstinstanzlichen Beweiswürdigung

OLG Dresden, Beschluss vom 01.12.2020 - Aktenzeichen 4 U 1767/20

DRsp Nr. 2021/1430

Schadensersatzanspruch aus Arzthaftung Substantiierter Vortrag zur Begründung von Zweifeln an einer erstinstanzlichen Beweiswürdigung

Für konkrete Anhaltspunkte, die in einem Arzthaftungsverfahren Zweifel an einer erstinstanzlichen Beweiswürdigung wecken sollen, reicht es nicht aus, dass eine Partei der medizinisch begründeten Auffassung des Sachverständigen lediglich ihre eigene Meinung entgegenstellt (Bestätigung von Senat, Beschluss vom 7. August 2020 - 4 U 1285/20).

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 08.12.2020 wird aufgehoben.

4. Es ist beabsichtigt, den Gegenstandswert auf 96.092,23 EUR festzusetzen.

Normenkette:

BGB §§ 630a ff.; BGB § 280; BGB § 278; BGB § 249; BGB § 253; BGB § 823;

Gründe:

I.