BGH - Urteil vom 15.10.2013
VI ZR 528/12
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; FStrG § 7 Abs. 3; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2014, 306
DAR 2014, 81
MDR 2013, 1454
NVwZ 2014, 10
NZV 2014, 163
VersR 2013, 1590
Vorinstanzen:
AG Haßfurt, vom 14.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 347/10
LG Bamberg, vom 09.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 32/12

Schadensersatzanspruch des Staates bei Beschädigung und Verschmutzung der Straße durch einen Verkehrsunfall; Ausschluss von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen durch die Möglichkeit des Schadensersatzes gemäß § 7 Abs. 3 FStrG

BGH, Urteil vom 15.10.2013 - Aktenzeichen VI ZR 528/12

DRsp Nr. 2013/23968

Schadensersatzanspruch des Staates bei Beschädigung und Verschmutzung der Straße durch einen Verkehrsunfall; Ausschluss von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen durch die Möglichkeit des Schadensersatzes gemäß § 7 Abs. 3 FStrG

a) Die Möglichkeit eines Kostenersatzes nach § 7 Abs. 3 FStrG schließt zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 7 Abs. 1 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB nicht aus.b) Bei einer zu beseitigenden Verschmutzung der Fahrbahn besteht für die zuständige Straßenbehörde ein weites Entscheidungsermessen.c) Hinsichtlich des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages genügt der Geschädigte regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger reicht dann nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 9. November 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; FStrG § 7 Abs. 3; BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand