BGH - Urteil vom 19.03.2014
I ZR 209/12
Normen:
BGB § 278; HGB § 475 S. 1; VVG § 86 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2014, 1169
NJW 2014, 6
NJW-RR 2014, 1379
WM 2014, 2015
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 08.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 179/11
LG Hamburg, vom 20.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 413 HKO 154/10

Schadensersatzanspruch eines Einlagerers wegen Beschädigung des Gutes

BGH, Urteil vom 19.03.2014 - Aktenzeichen I ZR 209/12

DRsp Nr. 2014/12220

Schadensersatzanspruch eines Einlagerers wegen Beschädigung des Gutes

a) Die Frage, ob ein Gericht die Interventionswirkung der in einem Vorprozess ergangenen Entscheidung rechtsfehlerfrei beurteilt hat, ist auch ohne Revisionsrüge von Amts wegen zu prüfen.b) Der Einlagerer, der Schadensersatz wegen Beschädigung des Gutes während der Lagerzeit beansprucht, muss grundsätzlich darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er das Gut in unbeschädigtem Zustand eingelagert und der Lagerhalter es beschädigt zurückgegeben hat.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 6. Zivilsenat - vom 8. Oktober 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 278; HGB § 475 S. 1; VVG § 86 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand