Die Beklagte ist Generalimporteur für C.-Jeep-Fahrzeuge und -Zubehör für die Bundesrepublik Deutschland. Am 7. und 14. Dezember 1989 schloß sie mit der Klägerin einen Direkt-Händlervertrag. Darin erhielt die Klägerin das ausschließliche Vertriebsrecht für fabrikneue C.-Erzeugnisse für ein bestimmtes Vertragsgebiet. Der Vertrag bezieht sich unter anderem auf die Gebiete K., B. und H..
Im Mai 1990 kündigte die Beklagte der Klägerin die Vertragsgebiete K. und B.. Auf den Widerspruch der Klägerin erklärte die Beklagte im Juli 1990, aus der Kündigung keine Rechte herleiten zu wollen. Am 26. Oktober 1990 teilte die Beklagte der Klägerin schriftlich mit, sie wolle in B. einen weiteren Vertragshändler einsetzen. Dies geschah dann zum 15. Januar 1991 aufgrund eines Vertrages vom 12. Dezember 1990 mit der Firma Auto F. GmbH.
Am 9. August 1991 informierte die Beklagte die Klägerin, daß sie auch im Kreis W. und gegebenenfalls im Raum H. neue Händler einsetzen werde. In H. setzte sie sodann ab 1. März 1992 die Firma Hö. GmbH & Co. KG ein.
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