OLG Brandenburg - Urteil vom 13.02.2020
12 U 54/19
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 13.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 68/18

Schadensersatzanspruch nach einem VerkehrsunfallVerschmutzung einer FahrbahnBeauftragung eines Fachunternehmens mit einer vollständigen SchadensbeseitigungKein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.02.2020 - Aktenzeichen 12 U 54/19

DRsp Nr. 2020/4556

Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall Verschmutzung einer Fahrbahn Beauftragung eines Fachunternehmens mit einer vollständigen Schadensbeseitigung Kein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot

Ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot ist in der Regel nicht anzunehmen, wenn die zuständige Behörde bei einer zu beseitigenden Verschmutzung der Fahrbahn alsbald ein Fachunternehmen beauftragt und dabei auf den sichersten Weg einer vollständigen Schadensbeseitigung abstellt.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.02.2019 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Az.: 5 O 68/18, teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.729,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 14.02.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 13 % und die Beklagte zu 87 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Die zulässige, insbesondere den §§ 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist nur in einem geringen Umfang begründet.

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