OLG Brandenburg - Urteil vom 27.02.2020
12 U 86/18
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1Nr. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2020, 668
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 07.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 250/17

Schadensersatzanspruch nach einem VerkehrsunfallZahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für 105 KalendertageKeine Verpflichtung des Geschädigten zur Inanspruchnahme einer VollkaskoversicherungReparaturverzögerung durch beauftragte Werkstatt

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.02.2020 - Aktenzeichen 12 U 86/18

DRsp Nr. 2020/5137

Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für 105 Kalendertage Keine Verpflichtung des Geschädigten zur Inanspruchnahme einer Vollkaskoversicherung Reparaturverzögerung durch beauftragte Werkstatt

1. Ein Geschädigter ist in der Regel nicht verpflichtet, seinen Vollkaskoversicherer in Anspruch zu nehmen, denn Sinn und Zweck der Kaskoversicherung ist gerade nicht die Entlastung des Schädigers.2. Eine Reparaturverzögerung durch die beauftragte Werkstatt oder wegen der Dauer der Ersatzteilbeschaffung geht grundsätzlich nicht zu Lasten des Geschädigten.

Auf die Berufung der Klägerin zu 1. wird das am 07.03.2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 13 O 250/17, teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die ... Leasing GmbH, ... Straße 57, ... B...zu Händen der Firma A... GmbH 17.749,11 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2018 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, zu Händen der ... Leasing GmbH, ... Straße 57, ... B... 3.350,00 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2018 zu zahlen.