OLG Hamm - Beschluss vom 11.11.2020
11 U 126/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2021, 358
Vorinstanzen:
LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 134/20

Schadensersatzanspruch wegen behaupteter Verletzung einer VerkehrssicherungspflichtErkennbares Schlagloch auf einem Wirtschaftsweg

OLG Hamm, Beschluss vom 11.11.2020 - Aktenzeichen 11 U 126/20

DRsp Nr. 2021/1864

Schadensersatzanspruch wegen behaupteter Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht Erkennbares Schlagloch auf einem Wirtschaftsweg

Auf einem Wirtschaftsweg muss ein Radfahrer grundsätzlich mit Fahrbahnunebenheiten rechnen. Stürzt er mit seinem Rad beim Durchfahren eines 50-60 cm langen, 8 cm tiefen Schlaglochs, das für ihn deutlich zu erkennen und gefahrlos zu umfahren war, stellt das Schlagloch keine Gefahrenstelle dar, vor der der Verkehrssicherungspflichtige warnen oder die er beseitigen muss.

Tenor

Der Senat weist nach Beratung darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs.2 S.1 ZPO zurückzuweisen.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.