OLG Hamm - Urteil vom 30.10.2020
11 U 34/20
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 09.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 297/16

Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der VerkehrssicherungspflichtErkennbare Fäulnisbildung am Fuße eines Stämmlings eines BaumsÜberprüfung der Standsicherheit

OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2020 - Aktenzeichen 11 U 34/20

DRsp Nr. 2021/1866

Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Erkennbare Fäulnisbildung am Fuße eines Stämmlings eines Baums Überprüfung der Standsicherheit

Eine Kommune kann die ihr für einen Straßenbaum obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzten, wenn aufgrund einer bei einer Sichtkontrolle erkennbaren Fäulnisbildung am Fuße eines Stämmlings des Baums keine weiteren Maßnahmen getroffen werden, um dessen Standsicherheit zu überprüfen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. Januar 2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 38.027,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2016 zu zahlen sowie den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte U pp. in Höhe von 1.590,91 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagte zu 75 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 40 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 92 Abs. 1;

Gründe

I.