OLG Hamm - Urteil vom 16.10.2020
11 U 72/19
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2021, 333
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 07.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 338/18

Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der VerkehrssicherungspflichtHochstand eines PflastersteinsAusreichende Kontrolle eines GehwegsWöchentliche Kontrolle in stark frequentierten Verkehrsbereichen

OLG Hamm, Urteil vom 16.10.2020 - Aktenzeichen 11 U 72/19

DRsp Nr. 2021/1865

Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Hochstand eines Pflastersteins Ausreichende Kontrolle eines Gehwegs Wöchentliche Kontrolle in stark frequentierten Verkehrsbereichen

Ein auf der Pflasterung eines Gehwegs, der zu einem Marktplatz führt, mehr als 2 cm hervorstehender Pflasterstein kann eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle sein. Legt die verkehrssicherungspflichtige Kommune eine in zeitlicher und örtlicher Hinsicht ausreichende Kontrolle des Gehwegs dar, die der durch einen Sturz über den Pflasterstein geschädigte Fußgänger nicht widerlegen kann, haftet die Kommune nicht. Eine wöchentliche Kontrolle kann auch in stark frequentierten Verkehrsbereichen ausreichen, wenn diese sich nicht als besonders gefährliche Bereiche darstellen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 7. Juni 2019 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette: