OLG Hamm - Beschluss vom 04.02.2022
9 U 155/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 16/21

Schadensersatzansprüche aus einem behaupteten VerkehrsunfallereignisDeckungsgleicher VorschadenDarlegungs- und Beweislast eines Geschädigten

OLG Hamm, Beschluss vom 04.02.2022 - Aktenzeichen 9 U 155/21

DRsp Nr. 2022/15060

Schadensersatzansprüche aus einem behaupteten Verkehrsunfallereignis Deckungsgleicher Vorschaden Darlegungs- und Beweislast eines Geschädigten

Wird in einem vorgeschädigten Bereich ein Fahrzeug erneut (= deckungsgleich) beschädigt, muss ein Geschädigter darlegen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit i.S.v. § 287 ZPO nachweisen, dass der geltend gemachte Schaden nach Art und Umfang auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen ist.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ZPO § 287;

Gründe

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

I.