OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.06.2020
1 U 47/18
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17; StVG § 18 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 249 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 21.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 303/16

Schadensersatzansprüche aus einem VerkehrsunfallVoraussetzungen eines provozierten UnfallsAbwägung von VerursachungsbeiträgenStarkes Abbremsen ohne zwingenden Grund

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2020 - Aktenzeichen 1 U 47/18

DRsp Nr. 2021/12645

Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall Voraussetzungen eines provozierten Unfalls Abwägung von Verursachungsbeiträgen Starkes Abbremsen ohne zwingenden Grund

Tenor

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Kleve vom 21.02.2018 zum Az. 2 O 303/16 unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.799,11 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 85 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 15 % zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben der Kläger 81 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 19 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17; StVG § 18 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 249 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche des Klägers aus einem Verkehrsunfall, der sich 08.09.2016 gegen 12:15 Uhr an der Kreuzung A.../ B... in C... ereignete.

1. 2.